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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2005 - 10 B 517/04.NE   

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https://dejure.org/2005,6704
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2005 - 10 B 517/04.NE (https://dejure.org/2005,6704)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.02.2005 - 10 B 517/04.NE (https://dejure.org/2005,6704)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE (https://dejure.org/2005,6704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Umgang mit einem im Bebauungsplanverfahren erkannten Nutzungskonflikt, Sicherstellung des Schutzanspruchs eines reinen Wohngebiets

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufgaben des Plangebers im Bebauungsplanverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die prognostische Beurteilung eines Plangebers hinsichtlich der Bewältigung eines Nutzungskonfliktes im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens; Zugrundelegung der nach dem Bebauungsplan maximal möglichen baulichen Nutzung bei der ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 94
  • BauR 2005, 1420
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2005 - 10 B 517/04
    Hat der Plangeber, der hinsichtlich eines im Bebauungsplanverfahren erkannten Nutzungskonfliktes planerische Zurückhaltung üben will, prognostisch zu beurteilen, ob die Bewältigung dieses Nutzungskonfliktes im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6), muss er - wenn es sich um eine Angebotsplanung handelt - seiner Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zu Grunde legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind.

    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6).

    Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2005 - 10 B 517/04
    Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezogene Begriff des "schweren Nachteils" strenger auszulegen als der Begriff des "wesentlichen Nachteils" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2003 - 10a B 1780/02

    Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Fehlerhafte Abwägung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2005 - 10 B 517/04
    Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung der Vollziehung des Bebauungsplans rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller konkret erwarten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.1999 - 7a B 1543/99.NE - und vom 20.2.2003 - 10a B 1780/02.NE -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2017 - 10 D 97/15

    Zunahme der Lärmbelastung der Bewohner eines Wohngebiets bzgl.

    Soweit sie sich dabei auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, juris, Rn. 24, stützt, lag diesem eine andere Fallgestaltung zugrunde, nämlich eine Prognose, die allein auf ein konkret geplantes Vorhaben bezogen war, während die einschlägige Sondergebietsfestsetzung noch weitere Nutzungen zuließ.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2017 - 10 D 44/15

    Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan betreffend den Ausbau eines

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris, Rn. 20 und Beschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE, juris, Rn. 24; vgl. aber auch OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 S 1227/12 -, juris, Rn. 72.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 7 D 142/04
    Da - sofern es um eine Angebotsplanung geht - der Plangeber bei seiner (prognostischen) Entscheidung - jedenfalls in der Regel - diejenigen baulichen Nutzungen zugrundezulegen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen möglich sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, JURIS- Dokumentation, wären damit sämtliche (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet zulässig.
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 9 N 10.1373

    Normenkontrollantrag des Nachbarn, kein gebietsübergreifender

    Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hatte, die bei einer vollständigen Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind (OVGRhPf vom 15.2.2005 NVwZ-RR 2006, 94; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, RdNr. 182.3 zu § 1).
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 9 N 10.1124

    Normenkontrollantrag des Nachbarn; kein gebietsübergreifender

    Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hatte, die bei einer vollständigen Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind (OVG RhPf vom 15.2.2005 NVwZ-RR 2006, 94; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, RdNr. 182.3 zu § 1).
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 9 N 10.2478

    Normenkontrollantrag des Nachbarn; kein gebietsübergreifender

    Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hatte, die bei einer vollständigen Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind (OVG RhPf vom 15.2.2005 NVwZ-RR 2006, 94; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, RdNr. 182.3 zu § 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2009 - 10 D 16/08

    Antragsbefugnis bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1

    vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, BRS 69 Nr. 24.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 10 D 129/05
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, BRS 69 Nr. 16, und vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, BRS 69 Nr. 24.
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